- Bekanntmachung nach § 46 (3) Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Inkrafttreten des Änderungs-Bebauungsplanes Nr. 507-I "Sportpark", 1. Änderung
Öffentliche Bekanntmachung25.04.2012 - Bekanntmachung nach § 46 (3) Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Der zwischen der Mainova AG und der Stadt Friedrichsdorf bestehende Gas-Konzessionsvertrag endet am 31.12.2014.
Qualifizierte Energieversorgungsunternehmen, die Interesse am Abschluss eines neuen Konzessionsvertrags mit der Stadtverwaltung Friedrichsdorf haben, werden gebeten, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Erscheinen dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger gegenüber der Stadtverwaltung Friedrichsdorf, Hugenottenstraße 55, 61381 Friedrichsdorf, schriftlich ihr Interesse zu bekunden.
Friedrichsdorf, den 25. April 2012
Der Magistrat der Stadt Friedrichsdorf (Taunus)
Horst Burghardt
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung14.03.2012 - Inkrafttreten des Änderungs-Bebauungsplanes Nr. 507-I "Sportpark", 1. Änderung
Der Änderungs-Bebauungsplanentwurf Nr. 507-I "Sportpark", 1. Änderung, wurde von der Stadtverordnetenversammlung am 08.03.2012 als Satzung beschlossen, was hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) bekanntgemacht wird. Von der Änderung sind ausschließlich Flächen betroffen, die sich im Eigentum der Stadt Friedrichsdorf befinden.
Der Änderungsbebauungsplan wird mit Erscheinen dieser Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden der Stadtverwaltung Friedrichsdorf im Rathaus, Hugenottenstraße 55, Stadtplanungs- und Hochbauamt, Zimmer 303, bereit gehalten und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben.
Verletzungen von den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 sowie von § 214 Abs. 2a BauGB bezeichneten Verfahrens-, Form- und Abwägungsvorschriften können nach § 215 BauGB innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Änderungs-Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Friedrichsdorf geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf dieser Fristen sind derartige Verletzungen unbeachtlich.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Sätze 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, wird der Änderungs-Bebauungsplan Nr. 507-I "Sportpark", 1. Änderung, rechtsverbindlich.
Geltungsbereichsdarstellung (unmaßstäblich):
Friedrichsdorf, den 14.03.2012
Magistrat der Stadt Friedrichsdorf
Norbert Fischer
Erster Stadtrat
